§ 1 ) Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen D&M - Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von D&M - Veranstaltungstechnik in Anspruch nehmen (nachfolgend Mieter genannt). Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 ) Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote von D&M - Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung
durch D&M - Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Form (Telefax / e-Mail).
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung/Lieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe/Abholung der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können nur nach vorheriger Absprache
erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
§ 3 ) Gewährleistung und Haftung
D&M - Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu
übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von D&M
- Veranstaltungstechnik. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. D&M
- Veranstaltungstechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
§ 4 ) Übernahme und Behandlung der Mietsache
1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des
einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen
berechtigt D&M - Veranstaltungstechnik zur sofortigen und fristlosen Kündigung des
Mietvertrages.
3. Der Mieter hat fü̈r eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall, Überspannung,
Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, den Mangel
unverzüglich D&M - Veranstaltungstechnik anzuzeigen. Der Mieter
sichert D&M - Veranstaltungstechnik zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem
Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für fahrlässig beschädigte oder verloren gegangene
Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist D&M - Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, D&M - Veranstaltungstechnik den nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 5 ) Gewährleistungsansprüche des Mieters
Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, daß der Mieter die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. (siehe Übernahme ... Punkt 1) überprüft hat
und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Liegt ein Mangel vor, so ist D&M - Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist D&M - Veranstaltungstechnik zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im übrigen sind
ausgeschlossen.
§ 6 ) Schadensersatz
1. Der Haftungsausschluß gilt auch für die Schadensersatzansprüche des Mieters, so für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluß gilt für jegliche Art von Folgeschäden; ausgenommen vom Haftungsausschluß sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache
auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von D&M -Veranstaltungstechnik
beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von D&M - Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten und Freelancer von Kaiser Veranstaltungstechnik.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von D&M - Veranstaltungstechnik wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen.
Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Leihmaterial
grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muß ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter (
siehe Gewährleistungsanspr. des Mieters) genannten Haftungsbeschränkungen.
§ 7 ) Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluß der Versicherung ist D&M - Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters
übernimmt D&M - Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung der
Kosten.
§ 8 ) Preise/Zahlungen
1. Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung
erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. D&M - Veranstaltungstechnik behält sich
vor, die Preisliste jederzeit ohne Ankündigung zu verändern.
2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 30 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der vereinbarten
Gebühren zuzüglich der durch D&M - Veranstaltungstechnik nachweisbaren
entstandenen Kosten an Subunternehmer zu zahlen .
3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten
Gebühren zuzüglich der durch dem D&M - Veranstaltungstechnik nachweisbaren
entstandenen Kosten an Subunternehmer zu zahlen.
4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten
Gebühren zuzüglich der durch D&M - Veranstaltungstechnik nachweisbaren
entstandenen Kosten an Subunternehmer zu zahlen.
5. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann D&M - Veranstaltungstechnik
ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Sparkasse Düren in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von D&M - Veranstaltungstechnik bleiben unberührt.
6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 ) Sicherungsrücknahme
1. Gerät der Mieter mit einer Mietzahlung oder einem dieser Höhe entsprechenden Gesamtbetrag länger als 10 Tage in Verzug, so hat der Vermieter auch ohne Kündigung des Vertrages das Recht, den
Mietgegenstand zur Sicherung der offen stehenden Forderungen an sich zu nehmen und deren Nutzung zu untersagen, bis der Mieter die Rückstände bezahlt hat. Dadurch wird der Bestand des Vertrages
nicht berührt, der Mieter hat weiterhin die vereinbarte Miete zu bezahlen. Die mit der Rücknahme des Mietgegenstandes verbundenen Kosten trägt der Mieter. Das Recht zur fristlosen Kündigung
bleibt unberührt.
2. Zahlt der Mieter die rückständigen Mieten vollständig, so hat er das Recht zu verlangen, daß ihm das Benutzungsrecht wieder eingeräumt wird.
§ 10
) Haftung:
Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag seitens des Vermieters haftet und bürgt auch der Geschäftsführer des Mieters PERSÖNLICH.
§ 11 ) Fristlose Kündigung:
1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt: a) bei Zahlungsverzug von 10 Tagen und nach Mahnung, wenn nicht innerhalb von weiteren 7 Tagen vollständig die gesamten Rückstände ausgeglichen sind. b) wenn der Mieter seine Zahlungen einstellt, oder wenn sich aus Tatsachen (Scheck-, Wechselprotest, Pfändung) ergibt, daß eine Vermögensverschlechterung vorliegt, oder wenn über das Vermögen des Mieters ein Vergleichs- oder Konkurs-verfahren beantragt wird. c) wenn der Mieter in erheblichem Maße gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, ohne daß es einer Abmahnung bedarf.
2. Macht der Vermieter von der Möglichkeit der fristlosen Kündigung Gebrauch, so ist der Mieter zur sofortigen Rückgabe des Mietgegenstandes verpflichtet, und der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach seinem Ermessen zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens hat der Vermieter das Recht, einen sofort fälligen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages beim Mieter geltend zu machen, d.h. so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Der Schaden errechnet sich aus der Summe der bis zum Ende des Vertrages ausstehenden Miete zuzüglich evtl. Sicherstellungskosten, Rückholkosten, Verwertungskosten sowie evtl. zu zahlender Verkaufsprovisionen. Erlöse, die der Vermieter aus einer anderweitigen Verwertung des Mietgegenstandes erzielt sowie evtl. ersparte Aufwendungen werden bis zur Höhe der Gesamtforderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Im Falle der fristlosen Kündigung versichert der Mieter unwiderruflich ungehinderten Zugang zur Mietanlage. § 12 ) Eigentumsvorbehalt Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von D&M - Veranstaltungstechnik.
§ 13 ) Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 ) Personal/Hilfspersonal
Personalkosten für Anlieferung, Auf- und Abbau, Bedienung der Anlagen werden nach den gültigen Tagessätzen berechnet. Der Mieter stellt Hilfspersonal gem. Auftragsbestätigung zur freien Verfügung. Pro fehlendem Helfer werden Euro 50,00 berechnet. Der Mieter trägt sämtliche Bewirtungskosten des D&M - Veranstaltungstechnik Personals. D&M - Veranstaltungstechnik zugehörige Personen haben freien Entritt zur Veranstaltung.
§ 15 ) Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen D&M - Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand von NRW.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentieren Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.